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(AGB) Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde Travel-X-Reisen -

Ägyptenspezialist, Hirschberstr. 85, 72336 Balingen Tasnachfolgend Reiseveranstalter genannt, den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle mit der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neues Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bedingungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises gefordert werden, die auf den Preis angerechnet wird. Soweit es sich um Reisen im Sinne der §§ 651a-m BGB handelt, darf eine Anzahlung nur gegen Übermittlung eines Sicherungsscheines des Anbieters verlangt werden. Restzahlungen werden zu den vereinbarten Terminen fällig. Abweichend von vorstehendem werden Zahlungen für Luftbeförderungsverträge im Regelfall sofort bei Zugang der Buchungsbestätigung fällig.

3. Leistungen Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie, Hafen - oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurs, in dem Umfang zu ändern wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern sich zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson;

A) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

B) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Veranstalter Aufwendungsersatz nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je angemeldeten Teilnehmer verlangen:

B1) Reisen mit Linienflug oder Selbstanreise: ........

bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn.......................

25 % ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn.....................

30 % ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn.......................

35 % ab 14. bis inkl. 08. Tag vor Reisebeginn.......................

40 % ab 07.bis inkl. 01. Tag vor Reisebeginn........................

80 % B2) Reisen mit Charterflug: ........ bis inkl.

46. Tag vor Reisebeginn........................

40 % ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn......................

45 % ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn.........................

50 % ab 14. bis inkl. 08. Tag vor Reisebeginn.........................

60 % ab 07. bis inkl. 01. Tag vor Reisebeginn.........................

80 % B3) Reisen mit Billigflug oder Linienflug zu Sondertarifen: ........

bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn..........................

35 % ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn........................

40 % ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn..........................

50 % ab 14. bis inkl. 08. Tag vor Reisebeginn..........................

60 % ab 07. bis inkl. 01. Tag vor Reisebeginn...........................

80 %. ab dem Tag des Reiseantritts 95% des Reisepreises. Bei Last-Minute- und Top-Angeboten werden ab dem Buchungsdatum 100% des Pauschalpreises als Ersatz verlangt.

C) Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ziels (Umbuchungen), kann der Veranstalter eine Umbuchungsgebühr von € 50,- je Person verlangen.

D) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich durch eine dritte Person ersetzen lassen. Die entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Veranstalter kann die Ersatzperson widersprechen, wenn sie den Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

E) Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen;

A) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die jenige Vorteile anrechnen lassen, die er anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

B) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen und festgelegten Mindesteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung auf eine Mindesteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise, den Kunden hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

C) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle einer Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht Seite des Reiseveranstalters besteht nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinen Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot seitens des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

7. Fremdleistungen Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür eine entsprechende Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter in soweit Fremdleistung, sofern er in der Reiseausschreibung und der Bestätigung ausdrücklich hinweist. Er haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen der Unternehmen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höher Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zu Hälfte zu tragen. Im übrigen fall die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Gewährleistungen

A) Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

B) Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in diesem Fall herabzusetzen, in welchen z. Z. des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

C) Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen frist Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch eines besonderen Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

D) Schadenersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen nicht Erfüllen verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung

A) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:

a) Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) Soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

B) Deliktische Haftung Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise DM 8.000,-. Liegt der Reisepreis über DM 2.666,- ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

C) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden ( z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und in der Reiseausschreibungen ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

D) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist in soweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

E) Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge in die USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung so wie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 F) Kommt der Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

11. Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzliche Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist eine örtliche Reiseleitung ausnahmsweise nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter oder dem Leistungsträger mitgeteilt werden.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährungen Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter ÄRD - Ägypten Reisedienst GmbH, Kutscherweg 4, 65527 Niedernhausen /Taunus geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulde an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zum Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

13. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates in dem die Reise angeboten wird über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendige Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalter bedingt sind.

14. Unwerksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15. Sondertransporte Die Beförderung von Tieren, Surfbrettern, Golfausrüstungen, Tauchausrüstungen, Rollstühlen, u. ähnlich ist grundsätzlich nicht Bestandteil des Reisevertrages. Verantwortlich hierfür ist ausschließlich die jeweilige Fluggesellschaft. Die Weiterbeförderung vom Zielflughafen zur Ferienunterkunft und gegebenenfalls die Rückbeförderung ist ausschließlich Sache des Gastes.

16. Gesundheit, Sport- und Tauchkurse Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass von ärztlicher Seite keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Reise und gegen die Beteiligung an Sport- und Tauchkursen und sonstigen Programmen z.B. Trekking, Safaris, Reiten, Surfen etc., bestehen. Es wird empfohlen, sich vor Reisebeginn auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der Kurse und Programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein Non-Limit-Tauchprogramm buchen, müssen versichern, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung verfügen.

17. Gerichtstand Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt habe, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

 Veranstalter: Travel-X-Reisen

 Hirschbergstr. 85 . 72336 Balingen

 Tel: (07433) 278272

Wir wünschen Ihnen eine gute Reise !